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AGB Firma RTI-Recycling Technology Int.
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

1. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Dies gilt auch dann, wenn die Firma RTI Recycling Technology International GmbH den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Verkaufs- und Lieferbedingungen hinweist. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn die Firma RTI Recycling Technology International GmbH der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie gegenüber öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne der Verkaufs- und Lieferbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

3. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für Montage- und Reparaturleistungen der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH. Ergänzend finden in diesem Fall unsere Allgemeinen Montagebedingungen Anwendung, welche dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beigefügt sind.

4. Für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die incoterms in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

3. Der Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH oder bei Fehlen einer solchen durch die Ausführung des Auftrages.

4. Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung. Unsere Verkaufsmitarbeiter sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen.

5. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege wird die Firma RTI Recycling Technology Int. den Zugang der Bestellung in der Regel bestätigen. Diese Zugangsbestätigung dokumentiert nur den Eingang der Bestellung und stellt keine verbindliche Annahme dar. Die Annahmeerklärung kann jedoch mit der Zugangsbestätigung verbunden werden.

§ 3 Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk in Euro. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Hinsichtlich der Leistungsnebenkosten verweisen wir auf die Regelungen des § 4 Ziffer 1 und Ziffer 3. Für den Fall, daß die Lieferung mehr als acht Wochen nach Vertragsschluß erfolgen soll, werden die am Versandtag geltenden Preise der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH berechnet.

2. Rechnungen sind mangels besonderer Vereinbarung netto zahlbar.

3. Bei mehreren fälligen Forderungen behält die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH sich das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung.

4. Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Der Zahlungsverzug richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, mit der Maßgabe daß der Kunde durch Mahnung nach Fälligkeit oder ohne weitere Voraussetzungen durch Nichtleistung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungszugang in Verzug gerät. Während des Verzuges hat der Kunde die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Wechsel, Schecks und sonstige Wertpapiere werden nur zahlungshalber und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Sämtliche mit der Entgegennahme verbundenen Kosten (z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) hat der Kunde unverzüglich zu erstatten. Die Laufzeit von Wechseln ist auf 90 Tage ab Rechnungsdatum beschränkt.

7. Ansprüche der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH auf Kaufpreis oder Werklohn verjähren in fünf Jahren.

§ 4 Verpackung und Versand

1. Die Kosten für Verpackung, Versand, Zahlungsverkehr und Zollgebühren werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH kann dabei nach ihrer Wahl entweder eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 5 % des Bruttorechnungsbetrages. Der Kunde ist berechtigt, der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH geringere Kosten nachzuweisen.

2. Die Verpackungsart sowie die Versandart werden von der Firma RT Recycling Technology Int. GmbH nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt.

3. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere Anordnung des Kunden. Die Kosten dieser Versicherung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

4. Wird der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen verzögert, welche vom Kunden zu vertreten sind, hat dieser die durch die Verzögerung entstehenden Kosten zu tragen. Die Firma RT Recycling Technology Int. GmbH wird nach ihrer Wahl eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 0,5 % des Bruttorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Die Pauschale ist auf 5 % des Bruttorechnungsbetrages begrenzt. Der Kunde ist berechtigt, geringere Kosten nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist ist die Firma RT Recycling Technology Int. GmbH außerdem berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

§ 5 Gefahrübergang und Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Nimmt der Kunde die Ware nach Anzeige der Versandbereitschaft nicht ab oder befindet er sich mit der Erfüllung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten im Verzug, kann die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Insoweit kann sie den tatsächlichen Schaden ersetzt verlangen oder eine Pauschale in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages beanspruchen, falls nicht der Kunde einen geringeren tatsächlichen Schaden nachweist.

§ 6 Lieferzeiten

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Verbindliche Liefertermine oder Fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH . Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, daß der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH hat die Verzögerung zu vertreten.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von der Firma RTI Recycling Technology Int. UG zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit ihrem Zulieferer. Die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3. Liefertermine oder -fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn wir durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von uns zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung unserer Leistung gehindert sind. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei unseren Vorlieferanten eintreten. Für hieraus entstehende Schäden haftet die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von seinem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.

4. Entsteht dem Kunden durch eine von der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH zu vertretende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hat die Firma RTI Recycling Technology Int. UG danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt dieser sich auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren, typischen Schaden. Er beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Leib oder Leben zwingend haftet.

5. Die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Kunden kein Interesse.

6. Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen.

§ 7 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln

1. Die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH gewährleistet die Mangelfreiheit der gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen während einer Frist von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Werkleistung. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, soweit die Rechte des Kunden ein Bauwerk bzw. ein Werk betreffen, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht oder Ansprüche aus Produkthaftung betroffen sind, der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH Vorsatz oder grobes Verschulden vorzuwerfen sind oder dieser zurechenbare Verletzungen von Leben, Leib oder Gesundheit eingetreten.

2. Werden die gelieferten Anlagen von dem Kunden im Mehrschichtbetrieb eingesetzt, tritt an die Stelle der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ein Zeitraum von 2000 Betriebsstunden. Vorstehende Beschränkung gilt nicht bei Vorliegen der unter Ziffer 1 angegebenen Ausnahmen.

3. Als Beschaffenheit der Ware ist grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.

4. Für Mängel der Ware leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen (§ 8) verlangen. Handelt es sich jedoch um eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur um einen geringfügigen Mangel, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

5. Offensichtliche Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang, schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung aus-reichend. Der Kunde hat den vollständigen Beweis hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu erbringen, insbesondere hinsichtlich des Mangels selbst, des Zeitpunktes der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

6. Für den Fall, dass der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag wählt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen dieses Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die gelieferte Ware beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht, wenn die Vertragsverletzung auf Vorsatz oder groben Verschulden der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH beruht oder Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. Todesfälle eingetreten sind.

7. Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.

8. Gebrauchte Sachen werden vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung verkauft, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH oder eine dieser zurechenbare Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit vor.

9. Für den Fall, dass der Kunden eine mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Auch diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

§ 8 Haftung

1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Die Haftung ist auf den nach Art der Leistung bei Vertragsschluß vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht, soweit die Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. Todesfälle eingetreten sind.

2. Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben unberührt.

3. Die Haftung der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH ist auf den im Einzelfall vertragstypischen und vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt.

4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Werkleistung. Etwas anderes gilt nur, soweit der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden kann, wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden oder Körper- und Gesundheitsbeschädigungen bzw. Todesfälle eingetreten sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, Eigentum der Firma RTI Recycling Technology Int. UG . Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Firma RTI Recycling Technology Int. UG nach dieser Klausel zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu bearbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH ab. Diese nimmt die Abtretung an. Die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH ermächtigt den Kunden unwiderruflich die abgetretenen Forderungen für deren Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Ferner hat der Kunde bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware sämtliche Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Drittwiderspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Zur Abholung der Ware ist die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH berechtigt, Betriebsstätten oder sonstige Räumlichkeiten des Kunden zu betreten, in welchen die Vorbehaltsware sich befindet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung des Liefergegenstandes durch die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich erklärt. Die Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung der offenen Forderung aus deren Erlös zu befriedigen.

5. Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für welche die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, gilt für sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH dasjenige dingliche Sicherungsrecht als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommen und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist.

§ 10 Schlußbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in den Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Das selbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Firma RTI Recycling Technology Int. GmbH ist jedoch berechtigt, denn Kunden am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.

3. Erfüllungsort für alle Geschäftsbeziehung ist unser Geschäftssitz.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst näher kommt.



Stand: Juni 2011
 

RTI-Recyling Technology International 

 

Sitz:

Ludwig-Wagner-Str.8

69168 Wiesloch

 

Kontakt:

Tel.:  0621 / 483459110

Fax:  0621 / 483459119 

 

E-Mail:

info@rti-recycling.de 

 

 

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